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   BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06   

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BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06 (https://dejure.org/2006,15606)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2006 - 10 B 48.06 (https://dejure.org/2006,15606)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 (https://dejure.org/2006,15606)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.01.2000 - 9 B 2.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Vorliegen einer Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06
    Soweit die Beschwerde schließlich darauf abhebt, dem Prozessbevollmächtigten habe Gelegenheit gegeben werden müssen, Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, was bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag den Ablehnungsgesuchen hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Januar 2000 BVerwG 9 B 2.00 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 53 S. 13).
  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06
    2 Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung i.S.v. § 227 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2006 BVerwG 10 B 9.06 juris Rn. 9 = NJW 2006, 2648).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599/67

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bereits begonnener Weiterversicherung bei

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06
    Denn der ablehnende Beschluss stützt sich auf den Akteninhalt und nicht auf Tatsachen, die den dienstlichen Äußerungen entnommen worden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1968 2 BvR 599, 677/67 BVerfGE 24, 56 ).
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06
    Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. Urteil vom 11. November 1970 BVerwG 6 C 49.68 BVerwGE 36, 264 ).
  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2023 - 9 A 741/23

    Prozessuale Mitverantwortung begrenzt Anspruch auf rechtliches Gehör!

    vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, und vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 45 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2010 - 1 L 95/09

    Anfechtbarkeit der Einzelrichterübertragungsentscheidung; Behandlung von

    Bei Ablehnung eines Antrages auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - Az.: 10 B 48.06 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ).
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